Satzung Verein für Kultur und Geschichte in Wannsee e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Kultur und Geschichte in Wannsee e.V.“
Er ist überparteilich und interkonfessionell.
§ 2 Sitz und Vereinsjahr
Der Sitz des Vereins ist Berlin-Wannsee. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. VR 8107 B eingetragen worden.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde insbesondere durch die Erforschung der Geschichte des Ortsteils Wannsee von Berlin-Zehlendorf sowie die Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen. Dieser Aufgabe dienen vorrangig:
- Anlage, Unterhaltung und Erweiterung einer Bücher- und einer Materialsammlung, die die Geschichte Wannsees betreffen.
- Förderung von Bestrebungen zum Schutz kulturhistorisch bedeutsamer Bau- und Naturdenkmäler in Wannsee durch Spenden.
- Durchführung und Besuch von Vorträgen, Führungen, Besichtigungen und Ausstellungen.
- Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, die zum Erhalt und zur Verschönerung des Wannseer Ortsbildes beitragen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Vorstand oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied. (Der Betroffene kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Für die Aufnahme neuer Mitglieder ist dann eine 4/5- Mehrheit erforderlich.) Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich zugehen muss. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod; sie erlischt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der vom Vorstand beabsichtigte Ausschluss eines Mitglieds muss mit der Tagesordnung vorher allen Mitgliedern angekündigt werden.
§ 7 Vereinsbeiträge
Der Verein wird getragen durch Beiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe und Gliederungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen, geschaffen werden, ohne dass dies neue Organe des Vereins sind.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll im jährlichen Wechsel
a) für die/den Vorsitzende/n und die/den Schriftführer/in und im Folgejahr
b) für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und die/ den Schatzmeister/in erfolgen.
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so gilt in einem zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu berufen.
Spenden des Vereins an Dritte über 250 Euro bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung auch vorzeitig über die Abwahl und Neuwahl des Vorsitzenden oder eines seiner Mitglieder entscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In dieser Versammlung hat der Vorstand den Jahres- und Kassenbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie soll nach Möglichkeit im 1. Quartal durchgeführt werden.
§ 11 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Mit der Absendung der Einladung ist die Frist gewährt. Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Heimatverein Zehlendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung wird gemäß § 71 BGB versichert. Die Satzung entspricht der zuletzt zum Vereinsregister eingereichten Satzung unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß den Protokollen vom 13.03.2008, vom 11.03.2010 und vom 10.03.2019.